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  • Erstellungsdatum 2. Dezember 2018

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Teilnahme an Freizeiten
der Evangelischen Jugend Kaufering

I. Anmeldung

Mit der Anmeldung bieten die Freizeitteilnehmer uns, dem Freizeitveranstalter Evang. Jugend Kaufering,
im folgenden Freizeitveranstalter (FV) genannt, den Abschluss eines Reisevertrages aufgrund der im
Freizeitprospekt genannten bindenden Leistungsbeschreibungen und Preise unter Einbeziehung dieser
Teilnahmebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung soll mit unserem Formular erfolgen. Der Vertrag
kommt mit der Reisebestätigung des FV zustande.

II. Zahlung des Reisepreises

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegen wir nicht der Reisepreissicherung.
Die Zahlungsbedingungen sind dem entsprechenden Freizeitprospekt zu entnehmen.

III. Leistungen

1. Die Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung und den allgemeinen Hinweisen im
jeweiligen Prospekt, sowie aus den hierauf Bezug nehmenden Angaben der Reisebestätigung.
Nebenabreden (Wünsche, Vereinbarungen), die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern,
bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den FV.
2. Vermittelt der FV im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung
dieser Fremdleistungen, soweit in der Reisebeschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistung
ausdrücklich hingewiesen wird.

IV. Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar höherer Gewalt erheblich erschwert,
gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der FV als auch Reisende den Vertrag nur nach Maßgabe
der Vorschrift zur Kündigung wegen höherer Gewalt (§ 651 j BGB) kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben
sich aus dem Gesetz. Der FV wird dann den gezahlten Reisepreis erstatten, kann jedoch für erbrachte oder
noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der FV ist verpflichtet,
die infolge der Kündigung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der
Vertrag die Rückbeförderung beinhaltet, hierfür Sorge zu tragen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung
sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

V. Reiseabsage, Leistungs- und Preisänderungen

1. Der FV kann bis zum 14. Tag vor Reiseantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn eine im Prospekt
genannte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird.
2. Weiterhin ist der FV berechtigt, den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages aus rechtlich zulässigen
Gründen zu ändern. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von vereinbarten
Inhalten des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, sind nur zulässig, soweit sie
nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht grundlegend beeinträchtigen.
3. Der FV ist verpflichtet, den Teilnehmer über eine zulässige Reiseabsage bei Nichterreichen einer
ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl bzw. höherer Gewalt, oder einer erheblichen Änderung einer
wesentlichen Reiseleistung, unmittelbar hiervon zu unterrichten
4. Bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Teilnehmer vom Vertrag
zurücktreten oder bei einer zulässigen Reiseabsage durch uns, die Teilnahme an einer gleichwertigen
Freizeit verlangen, wenn der FV in der Lage ist, eine solche Freizeit aus seinem Angebot ohne Mehrpreis
anzubieten.
5. Der im Prospekt angegebene Reisepreis ist der kalkulierte Preis bei Herausgabe des Prospektes.
Anpassungen können sich bei Auslandsmaßnahmen ergeben, wenn sich der Wechselkurs um mehr als
3 % verändert. Da für die Freizeiten keine Gewinne einkalkuliert sind, müssen auch nicht vorhersehbare
Preiserhöhungen, die mehr als 3 % betragen auf die Teilnehmer der Maßnahme umgelegt werden.

VI. Rücktritt

1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Beginn der Maßnahme zurücktreten. Wir empfehlen dem
Reiseteilnehmer, dies schriftlich zu erklären.
2. Tritt ein Teilnehmer vom Vertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so entstehen folgende Storno bzw.
Ausfallgebühren.
Bis 40 Tage vor Abreise 10 %
bis 20 Tage vor Abreise 20 %
bis 14 Tage vor Abreise 50 %
bis 7 Tage vor Abreise 80 %
ab 6. Tage vor Abreise 90 % des Reisepreises, soweit im Prospekt nicht anders angegeben.

VII. Vertragsobliegenheiten und Hinweise

1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, hat der Teilnehmer nur dann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche,
der Abhilfe, Selbstabhilfe, Minderung des Reisepreises, der Kündigung und des
Schadensersatzes, wenn der aufgetretene Mangel während der Reise dem FV angezeigt wird.
2. Tritt ein Reisemangel auf, muss dem FV eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt werden.
Erst danach darf der Teilnehmer bzw. der gesetzliche Vertreter selbst Abhilfe schaffen oder bei einem
erheblichen Mangel die Reise kündigen. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe
unmöglich ist, oder vom FV verweigert wird, oder die sofortige Abhilfe bzw. Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Teilnehmers gerechtfertigt ist.
3. Eine Mangelanzeige nimmt die Freizeitleitung entgegen.
4. Gewährleistungsansprüche sind spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglichen Reiseende
beim FV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden,
wenn der Freizeitteilnehmer ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist.
5. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs Monaten nach dem vertraglichen Reiseende.

VIII. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

1. Im Prospekt bzw. den spezifischen Reiseinformationen haben wir über eventuelle Pass- und
Visumerfordernisse, einschließlich der Antragsfristen zum Erhalt dieser Dokumente, sowie über
gesundheitspolizeiliche Formalitäten unterrichtet. Nach Bekanntwerden etwaiger Änderungen werden die
Teilnehmer unverzüglich vom FV benachrichtigt
2. Für die Beschaffung der Reisedokumente ist der Freizeitteilnehmer selbst verantwortlich.
3. Sollten trotz der erteilten Informationen die entsprechenden Einreisevorschriften vom Teilnehmer nicht
eingehalten werden, so dass dieser aus jenen Gründen die Reise nicht antreten kann, ist der FV
berechtigt, die entsprechenden Rücktritts- und Ausfallgebühren gemäß Ziffer V in Rechnung zu stellen.

IX. Anwendbares Recht

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem Teilnehmer richtet sich nach dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland.

Anhang:
Allgemeine Haftungsbedingungen

Wir haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, die sich im Zusammenhang mit der Aufsichtspflicht
ergeben. Es besteht eine zusätzliche Unfallschutz- und Haftpflichtversicherung, die jedoch nur für den Fall
eintritt, wenn der entsprechende private Versicherungsschutz keine Deckung bietet.

Wir haften nicht bei:

  • Schäden , die infolge Krankheit und Tod von Leitungspersonen entstehen
  • Schäden infolge „höherer Gewalt“
  • Schäden, die sich Teilnehmer untereinander zufügen
  • Schäden, die ihre Hauptursache im eigenmächtigen Verhalten des Teilnehmers haben

 

Evangelische Jugend Kaufering, Hans-Meier-Str. 1, 86916 Kaufering, Tel. 08191 / 6571847
Stand: April 2000